Viele Käufer gehen davon aus, dass ein Neubau per Definition in Ordnung ist – schließlich ist alles neu. Die Praxis sieht anders aus: Undichte Kellerabdichtungen, Wärmebrücken an Balkonanschlüssen, fehlerhafte Estrichaufbauten, mangelhafte Dampfsperren im Dach oder ein nicht funktionierender hydraulischer Abgleich der Heizung sind Standardthemen bei Bauabnahmen. Der Unterschied zum Bestandskauf: Beim Neubau haben Sie Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger – aber nur, wenn Sie Fristen, Abnahme und Vertragsgestaltung im Griff haben.
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Jetzt einen Gutachter beauftragenDie wichtigste Erkenntnis vorweg: Der entscheidende Zeitpunkt beim Neubaukauf ist vor der Unterschrift beim Notar, nicht bei der Schlüsselübergabe. Was in der Baubeschreibung nicht steht, schuldet der Bauträger auch nicht.
Die Bau- und Leistungsbeschreibung legt fest, was Sie tatsächlich bekommen. Prospekte, Visualisierungen und Musterhäuser sind rechtlich weitgehend wertlos. Prüfen Sie die Beschreibung Seite für Seite auf Konkretheit.
Typische Warnsignale in Baubeschreibungen:
Seit 2018 muss der Bauträger bei Verträgen mit Verbrauchern eine Baubeschreibung mit definierten Mindestangaben liefern und verbindliche Angaben zur Bauzeit machen. Fehlt ein konkreter Fertigstellungstermin oder eine verbindliche Bauzeit ab Baubeginn, ist das ein ernstes Warnzeichen.
Bauträger dürfen Zahlungen nur nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in maximal sieben Raten und nur nach tatsächlichem Baufortschritt verlangen. Vorkasse für noch nicht erbrachte Leistungen ist unzulässig. Prüfen Sie, ob die vereinbarten Raten zur jeweiligen Bautenstandsstufe passen – ein überzogener Zahlungsplan bedeutet, dass Sie im Insolvenzfall des Bauträgers deutlich mehr Geld verlieren.
Wichtig: Zahlen Sie nie eine Rate, ohne den Bautenstand geprüft zu haben. Eine Rate für „Fertigstellung der Rohinstallation Heizung, Sanitär, Elektro“ ist erst fällig, wenn diese Leistung wirklich vollständig erbracht ist. Ein Sachverständiger kann den Bautenstand vor Ort feststellen – das kostet wenig und verhindert Zahlungen ins Leere.
Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob Ihnen eine Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung in Höhe von 5 Prozent der Vergütung gestellt wird. Alternativ kann der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellen. Ohne Sicherheit tragen Sie das komplette Insolvenzrisiko.
Mit der Abnahme geht die Beweislast auf Sie über, die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren beginnt, und der Restwerklohn wird fällig. Wer hier unvorbereitet mit dem Bauleiter durch das Haus geht und unterschreibt, verliert im Streitfall häufig.
So gehen Sie vor:
Bei Eigentumswohnungen gibt es zwei Abnahmen: die Ihres Sondereigentums und die des Gemeinschaftseigentums. Klauseln, nach denen der vom Bauträger eingesetzte Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum abnimmt, sind unwirksam – lassen Sie sich diese Abnahme nicht aus der Hand nehmen, denn hier stecken die teuren Mängel: Dach, Fassade, Keller, Tiefgarage, Haustechnik.
Viele Mängel sind nach Fertigstellung nur mit erheblichem Aufwand nachweisbar – etwa eine fehlerhafte Perimeterdämmung oder eine falsch verlegte Dampfsperre. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle setzt an den kritischen Bauphasen an:
Die Gewährleistung beträgt fünf Jahre ab Abnahme. Notieren Sie das Datum und lassen Sie den Bau vor Ablauf – etwa nach viereinhalb Jahren – noch einmal fachlich begutachten. Risse, Feuchteschäden, Setzungen oder Probleme an der Fassade zeigen sich oft erst nach mehreren Heizperioden. Mängel müssen Sie schriftlich rügen und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen; ein bloßer Anruf reicht nicht.
Wer beim Neubaukauf früh Fachwissen einkauft – bei der Vertragsprüfung, während der Bauphase und bei der Abnahme – zahlt einen Bruchteil dessen, was ein späterer Bauprozess kostet. Die Investition liegt meist im niedrigen vierstelligen Bereich, das Risiko dagegen schnell im fünf- bis sechsstelligen.
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