KFZ & Transport

Fiktive Abrechnung nach Unfall: Was zahlt die Versicherung?

28.08.2026  · 6 Min. Lesezeit

Was fiktive Abrechnung überhaupt bedeutet

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter ein Wahlrecht: Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung der Werkstatt einreichen (konkrete Abrechnung) – oder Sie lassen sich den im Gutachten ermittelten Schadenbetrag auszahlen und entscheiden selbst, was mit dem Auto passiert. Der zweite Weg heißt fiktive Abrechnung und stützt sich auf § 249 Abs. 2 BGB: Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag – unabhängig davon, ob Sie ihn tatsächlich ausgeben.

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Sie dürfen das Geld also behalten, das Auto in Eigenregie reparieren, es mit dem Schaden weiterfahren oder unrepariert verkaufen. Der Anspruch bleibt bestehen. Nur eines geht nicht: Positionen kassieren, die Ihnen gar nicht entstanden sind – allen voran die Mehrwertsteuer.

Diese Positionen zahlt die Versicherung

Reparaturkosten – aber netto

Grundlage ist der kalkulierte Betrag aus dem Schadengutachten, allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei einer echten Werkstattrechnung oder beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs von einem Händler. Bei 6.000 Euro Bruttoreparaturkosten fließen also rund 5.042 Euro. Reparieren Sie später doch in einer Werkstatt, können Sie die dann angefallene Steuer nachfordern.

Merkantile Wertminderung

Diese Position wird häufig übersehen, ist aber bei der fiktiven Abrechnung uneingeschränkt zu zahlen – sie hängt nicht davon ab, ob repariert wird. Ein Fahrzeug mit dokumentiertem Unfallschaden erzielt am Markt einen geringeren Preis. Je nach Alter, Laufleistung und Schadenhöhe sind das schnell 300 bis 2.000 Euro. Ein sauberes Gutachten weist die Wertminderung mit Berechnungsmethode aus.

Nebenkosten

  • Sachverständigenkosten – bei mehr als Bagatellschaden (Faustregel: ab ca. 750 bis 1.000 Euro) trägt sie der Unfallgegner.
  • Abschlepp- und Bergungskosten, Standgebühren.
  • Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur laut Gutachten plus Wiederbeschaffungs- bzw. Überlegungsfrist – auch bei fiktiver Abrechnung, sofern Sie tatsächlich einen Nutzungswillen und keine Ersatzfahrzeuge hatten. Die Tagessätze richten sich nach der Fahrzeugklasse.
  • Kostenpauschale für Porto, Telefon, Fahrten – je nach Gericht 20 bis 30 Euro.
  • Anwaltskosten bei klarer Haftungslage.

Die typischen Kürzungen – und was davon zulässig ist

Fast jede Versicherung schickt bei fiktiver Abrechnung ein sogenanntes Prüfgutachten oder Kürzungsschreiben. Diese Punkte tauchen immer wieder auf:

Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt

Die Versicherung rechnet nicht mit den Stundensätzen der Markenwerkstatt, sondern verweist auf einen „gleichwertigen" freien Betrieb in Ihrer Nähe. Das ist nur unter engen Bedingungen zulässig: Die Werkstatt muss technisch gleichwertig arbeiten, für Sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein und die Preise müssen für Sie frei zugänglich – nicht nur über Sonderkonditionen der Versicherung – gelten. Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind oder die durchgehend scheckheftgepflegt in der Markenwerkstatt gewartet wurden, ist eine Verweisung nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig unzumutbar.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile sowie Verbringungskosten zur Lackiererei werden bei fiktiver Abrechnung häufig gestrichen. Die Gerichte urteilen uneinheitlich: Entscheidend ist, ob solche Kosten in Ihrer Region bei einer Reparatur üblicherweise anfallen würden. Ein regional erfahrener Sachverständiger kann das im Gutachten begründen – das ist der beste Hebel gegen die Kürzung.

Beilackierung

Die angrenzende Lackierung benachbarter Bauteile ist bei Metallic- und Effektlacken oft technisch notwendig. Versicherer kürzen sie mit dem Argument, sie falle nur bei tatsächlicher Reparatur an. Auch hier gilt: gute technische Begründung im Gutachten schlägt Textbaustein im Prüfbericht.

Sonderfall Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, wird nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Auch hier gilt die Netto-Regel, wenn Sie kein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Steuer kaufen.

Kritisch ist der Restwert. Der Gutachter muss mindestens drei Angebote des regionalen Marktes einholen. Schickt die Versicherung nachträglich ein höheres Online-Aufkaufangebot, sind Sie daran grundsätzlich nicht gebunden, sofern Sie vor Zugang dieses Angebots auf Basis des Gutachtens verkauft haben. Verkaufen Sie deshalb nie überstürzt, aber auch nicht, ohne das Gutachten in der Hand zu haben.

Die 130-Prozent-Regel funktioniert fiktiv nicht

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen – aber nur bei tatsächlicher, fachgerechter und vollständiger Reparatur nach Gutachten und mindestens sechs Monaten Weiternutzung. Fiktiv abgerechnet wird in diesem Bereich maximal der Wiederbeschaffungsaufwand. Wer also billig in Eigenregie repariert und die 130 Prozent kassieren will, bekommt sie nicht.

Ähnlich beim sogenannten Integritätsinteresse: Wollen Sie den vollen Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug (bei Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts), müssen Sie das Fahrzeug nachweislich sechs Monate weiter nutzen und zulassen.

Später doch reparieren? Der Wechsel ist möglich

Sie sind an die fiktive Abrechnung nicht endgültig gebunden. Lassen Sie das Fahrzeug innerhalb der Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre) doch reparieren, können Sie zur konkreten Abrechnung wechseln und die Differenz – insbesondere die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten – nachfordern. Umgekehrt gilt: Heben Sie alle Belege auf, auch bei Teilreparaturen.

Wann sich die fiktive Abrechnung lohnt – und wann nicht

  • Sinnvoll bei älteren Fahrzeugen, bei rein optischen Schäden, wenn Sie selbst schrauben können oder das Auto ohnehin verkaufen wollen.
  • Sinnvoll für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer – sie erhalten ohnehin nur netto.
  • Riskant bei sicherheitsrelevanten Schäden (Airbag, Fahrwerk, Karosseriestruktur, Assistenzsysteme mit Kalibrierbedarf). Ein nicht fachgerecht instandgesetztes Fahrzeug kann die Betriebserlaubnis und den Versicherungsschutz gefährden.
  • Riskant bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen: Der Leasinggeber verlangt in der Regel eine fachgerechte Reparatur mit Nachweis und ist Anspruchsinhaber. Ohne dessen Zustimmung geht nichts.
  • Nachteilig bei jungen Fahrzeugen mit Garantie – nicht dokumentierte Reparaturen können Garantieansprüche kosten.

Checkliste für die Praxis

  1. Eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragen – nicht den Prüfdienstleister der gegnerischen Versicherung. Bei klarer Haftung haben Sie das Recht auf freie Gutachterwahl.
  2. Gutachten auf Vollständigkeit prüfen: Reparaturweg, Stundenverrechnungssätze mit Werkstattbezug, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Wertminderung, Nutzungsausfallklasse, Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer, drei regionale Restwertangebote.
  3. Schaden umfassend fotografieren, bevor irgendetwas verändert wird.
  4. Kürzungsschreiben nicht kommentarlos akzeptieren: Position für Position mit dem Gutachten abgleichen und den Gutachter um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
  5. Bei Verweisung auf eine freie Werkstatt: Alter, Scheckheft und tatsächliche Erreichbarkeit des genannten Betriebs prüfen.
  6. Fahrzeug bei Totalschaden erst nach Vorliegen des Gutachtens verkaufen.
  7. Alle Belege für spätere Teil- oder Vollreparaturen aufbewahren – der Wechsel zur konkreten Abrechnung bleibt offen.

Häufige Irrtümer

„Bei fiktiver Abrechnung gibt es keine Wertminderung." Falsch – sie ist unabhängig von der Reparatur zu zahlen.

„Ich muss der Versicherung sagen, was ich mit dem Geld mache." Nein. Die Verwendung ist Ihre Sache, solange keine Positionen abgerechnet werden, die tatsächliche Aufwendungen voraussetzen.

„Das Prüfgutachten der Versicherung ist neutral." Es ist eine Parteibewertung im Auftrag des Regulierers – meist ohne Besichtigung des Fahrzeugs, oft nur nach Aktenlage und Fotos.

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